Lieferbedingungen

Artikel 1: Definitionen

In diesen Lieferbedingungen gelten folgende Definitionen:

LIEFERBEDINGUNGEN SPIVERON DESIGNS

  1. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die den Lieferanten mit der Herstellung von Waren oder der Ausführung von Arbeiten beauftragt hat;
  2. Lieferant: die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag im Sinne von a angenommen hat oder vor einem möglichen Auftrag ein Angebot oder Angebot abgegeben hat:
  3. Informationsträger: Mittel, die dazu bestimmt sind, Texte, Bilder oder andere Daten im weitesten Sinne des Wortes mit Geräten aufzuzeichnen, zu verarbeiten, zu versenden oder zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen

Artikel 2: Allgemeines

  1. Diese Lieferbedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten geschlossenen Verträge.
  2. Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss dieser Lieferbedingungen auf den Vertrag zwischen den Parteien Anwendung finden.

Artikel 3: Kostenvoranschläge, Angebote

  1. Die bloße Abgabe eines Angebots, Kostenvoranschlags, einer Vorkalkulation oder einer ähnlichen Mitteilung, unabhängig davon, ob es sich um ein Angebot handelt oder nicht, verpflichtet den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden.
  2. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und können nur ohne Abweichungen abgegeben werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird. Unter einem Angebot versteht man einen an den Lieferanten gerichteten Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages, der so gestaltet ist, dass durch die Annahme unmittelbar ein Vertrag zustande kommt.

Artikel 4: Stornierung

  1. Der Kunde ist berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, bevor der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, vorausgesetzt, dass er den dem Lieferanten dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Dieser Schaden umfasst die dem Lieferanten entstandenen Verluste und entgangenen Gewinne und in jedem Fall die Kosten, die dem Lieferanten bereits bei der Vorbereitung entstanden sind

erbracht hat, einschließlich der reservierten Produktionskapazität, der eingekauften Materialien, der angeforderten Dienstleistungen und der Lagerung.

  1. Eine Aufhebung von Verträgen über die Produktion periodischer Produktionen ist nicht zulässig

Artikel 5: Preis

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer staatlich erhobener Steuern
  2. Der vom Lieferanten für die von ihm zu erbringende Leistung angegebene Preis gilt ausschließlich für die Leistung gemäß den vereinbarten Spezifikationen.
  3. Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Erbringung eines Teils der Gesamtleistung

den für diesen Teil im Angebot genannten Betrag oder einen anteiligen Teil des für das Ganze genannten Preises.

  1. Sofern zwischen den Parteien kein Preis vereinbart wurde, die Parteien jedoch in einem Jahr vor Vertragsabschluss einen oder mehrere Verträge mit gleichem oder nahezu gleichem Inhalt abgeschlossen haben, wird der Preis auf der Grundlage der verwendeten Produktionsmethoden und des vereinbarten Preises berechnet Berechnungssätze angewendet.
  2. Wenn zwischen den Parteien außerhalb der Anwendung der Bestimmungen des vorherigen Absatzes dieses Artikels kein Preis vereinbart wurde, wenn ein Preis nur als Schätzung angegeben wurde oder wenn der vereinbarte Preis gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden kann, gilt der Preis oder die Änderung wird auf einen Betrag festgesetzt, der in der Grafikbranche als angemessen angesehen wird.

Artikel 6: Preisänderungen

  1. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: Erhöhung der Kosten für Materialien, Halbfabrikate oder Dienstleistungen, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Erhöhung der Versandkosten , Löhne, Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, Kosten im Zusammenhang mit anderen Beschäftigungsbedingungen, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe, eine erhebliche Änderung der Wechselkurse oder allgemein vergleichbare Umstände.
  2. Überflüssiger Text, unklare Texte, unklare Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, fehlerhafte Informationsträger, fehlerhafte Computersoftware oder Datendateien, fehlerhafte Art der Lieferung der vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Produkte und alle ähnlichen Lieferungen des Auftraggebers.

Wenn der Kunde vom Lieferanten mehr Arbeit oder Kosten verlangt, als er bei Vertragsabschluss vernünftigerweise erwarten konnte, ist dies ein Grund für eine Erhöhung des vereinbarten Preises. Auch außergewöhnlich oder vernünftig

Artikel 7: Zahlungsfrist

  1. Sofern nicht anders vereinbart, muss der Kunde den Preis und andere im Rahmen der Vereinbarung geschuldete Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlen, ohne Anspruch auf einen Rabatt, eine Verrechnung oder einen Zahlungsaufschub zu haben. Wenn der Kunde dies jedoch tut, muss die Zahlung in bar bei Lieferung erfolgen eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung seitens des Lieferanten bedarf.
  2. Im Falle einer vereinbarten Teillieferung ist der Lieferant berechtigt, nach Lieferung des ersten Teils neben der Bezahlung dieses Teils auch die Bezahlung der für die gesamte Lieferung anfallenden Kosten, etwa für besonders eingekaufte Materialien, zu verlangen für dieses Projekt.
  3. Der Kunde ist jederzeit und unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erstes Verlangen des Lieferanten eine Sicherheit für die Zahlung der an den Lieferanten im Rahmen des Vertrags zu zahlenden Beträge zu leisten und alle später anfallenden Zinsen und Kosten ordnungsgemäß gedeckt sind und der Lieferant sie problemlos zurückerhalten kann. Eine später unzureichende Sicherheit ist auf erstes Anfordern des Lieferanten durch eine ausreichende Sicherheit zu ergänzen.
  4. Zahlt der Kunde nicht rechtzeitig im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, schuldet er auf diesen Betrag die gesetzlichen Handelszinsen oder gegebenenfalls die gesetzlichen Zinsen aufgrund der verspäteten Zahlung des von ihm geschuldeten Betrags ab das Rechnungsdatum. Ein Zwölftel dieser Zinsen steht dem Lieferanten zu

wird für jeden angefangenen Monat in Rechnung gestellt, in dem der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist.

  1. Im Falle eines Zahlungsverzugs im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist der Mandant zusätzlich zu dem geschuldeten Betrag und den darauf aufgelaufenen Zinsen verpflichtet, den vollen Schadensersatz sowohl für die außergerichtlichen als auch für die gerichtlichen Inkassokosten, einschließlich der Anwaltskosten, zu zahlen , Gerichtsvollzieher und

BV nachweist, dass ihr Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, sind diese ebenfalls erstattungsfähig.

  1. Der Käufer schuldet Spiveron Designs in jedem Fall die ihm entstehenden Rechtsverfolgungskosten, es sei denn, diese sind unangemessen hoch. Dies gilt nur, wenn Spiveron Designs und der Käufer ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem Vertrag führen, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, und eine gerichtliche Entscheidung treffen rechtskräftig wird, wenn der Käufer ganz oder überwiegend im Unrecht ist.

Artikel 8: Art der Lieferung; Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an den Ort, an dem der Lieferant seinen Sitz hat
  2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die hergestellte Ware in Teilen zu liefern
  3. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Lieferung der vom Lieferanten gemäß dem Vertrag zu liefernden Waren in vollem Umfang mitzuwirken. Der Kunde gerät auch ohne vorherige Benachrichtigung in Verzug, wenn er die zu liefernden Waren nach erster Aufforderung des Lieferanten nicht liefert. abholt oder, sofern Lieferung an seine Adresse vereinbart ist, die Annahme der zu liefernden Ware verweigert.
  4. Jede Lieferung von Waren durch den Lieferanten an den Kunden erfolgt unter dem Eigentumsvorbehalt, bis der Kunde alle Verpflichtungen, zu denen er aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet ist, einschließlich Zinsen und Kosten, bezahlt hat.
  5. Sofern ein Transport der zu liefernden Ware vereinbart ist, erfolgt dieser auf Kosten des Auftraggebers, sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Beim Transport trägt stets der Kunde die Gefahr. Zum Transport gehört auch die Übermittlung von Daten über das Telefonnetz und jede vergleichbare Übermittlung mit technischen Mitteln. Die Übernahme der Ware vom Lieferanten durch den Spediteur gilt als Nachweis für den äußerlich einwandfreien Zustand, sofern in der Sendung nichts Gegenteiliges angegeben ist Notiz oder die Quittung zeigt.
  6. Die Aufbewahrung der zu liefernden Waren übernimmt der Lieferant nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern eine Lagerung erfolgt, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  7. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Kunden die Original-Konstruktionsdateien zur Verfügung zu stellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 9: Lieferfrist

  1. Eine vom Lieferanten angegebene Lieferfrist ist nur indikativ, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Frist handelt. Auch im Falle einer vereinbarten Frist gerät der Lieferant erst dann in Verzug, wenn ihn der Auftraggeber in Verzug gesetzt hat.
  2. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist erlischt, wenn der Kunde die Spezifikationen der Arbeit ändern möchte oder die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 dieser Bedingungen nicht einhält.
  3. Während der Ausführung des Vertrages ist der Kunde vom Lieferanten verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise notwendig oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen, insbesondere durch die unverzügliche Beantwortung von Fragen des Lieferanten und die Verhinderung fehlerhafter Lieferungen im Sinne des Absatzes 2 von Artikel 6.
  4. Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels und des Absatzes 3 von Artikel 7 durch den Kunden ist eine vereinbarte Lieferfrist nicht mehr bindend und der Kunde gerät ohne schriftliche Inverzugsetzung in Verzug Lieferant erforderlich ist. Der Lieferant ist dann unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis der Kunde diesen Mangel behoben hat. Der Lieferant wird den Vertrag dann innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.

Artikel 10: Prüfung bei Lieferung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Lieferung zu prüfen, ob der Lieferant den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, und ist außerdem verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren, sobald sich das Gegenteil herausstellt.
  2. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn sich aus der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte neue unvorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten ergeben.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen oder zu einer Preisminderung verpflichtet, wenn der Auftraggeber nach Erhalt von Ausführungszeichnungen, Modellen und Satz-, Druck- oder sonstigen Anweisungen Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, einschließlich Autorenkorrekturen oder anderer Anweisungen sich im Rahmen des Zumutbaren ändern, wenn der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.

Artikel 11: Höhere Gewalt.

  1. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern

Artikel 12: Technische Anforderungen etc.

  1. Wenn die in den Niederlanden zu liefernden Artikel außerhalb der Niederlande verwendet werden sollen, ist Spiveron Designs nicht dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die zu liefernden Artikel den technischen Anforderungen, Standards und/oder Vorschriften entsprechen, die durch Gesetze oder Vorschriften des Landes, in dem sie geliefert werden, festgelegt sind Dies gilt nicht, wenn bei Vertragsabschluss die Verwendung im Ausland unter Angabe aller erforderlichen Daten und Spezifikationen angegeben wurde.
  2. Alle weiteren technischen Anforderungen, die der Käufer an die zu liefernde Ware stellt und die von den üblicherweise geltenden Anforderungen abweichen, muss der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich angeben.
  3. Farbstandards in digitalen Dateien wie RAL, PMS, CMYK werden über eine Ripping-Software in Vollfarbdrucke umgewandelt. Dies ist eine Annäherung an die Farbe und kann von den Erwartungen abweichen.

Artikel 13 Garantie

  1. Spiveron Designs wendet für die gelieferte Ware die vom Hersteller/Lieferanten geltende Garantiezeit an. Die Garantie gilt nicht für: Kratzer, Schrammen, Witterungseinflüsse auf das Material.
  2. Wenn der Artikel einen Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler aufweist, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur. Spiveron Designs kann den Artikel reparieren.

Der Käufer hat nur Anspruch auf Ersatzlieferung, wenn eine Reparatur der Sache nicht möglich ist.

  1. Die Garantie für selbstklebendes Vinyl gilt nicht, wenn die Oberfläche nicht trocken, glatt und frei von Silikon (Farbe) ist.
  2. Die Garantie gilt nicht, wenn der Schaden auf unsachgemäße Handhabung oder Nichtbeachtung der Anweisungen zurückzuführen ist oder wenn der Schaden auf ungewöhnliche Wetterbedingungen zurückzuführen ist.
  3. Die Gewährleistung erlischt auch dann, wenn die vom Auftraggeber angegebene Lieferzeit eine Verkürzung der Verarbeitungsprozesse erforderlich macht, so dass ein Verdunsten, Trocknen und Aushärten des gelieferten Produktes nicht entsprechend den Verarbeitungsanweisungen durchgeführt werden kann.
  4. Betrifft die Garantie ein von einem Dritten hergestelltes Produkt, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie, die der jeweilige Hersteller für dieses Produkt gewährt.
  5. Der Käufer kann aus den in diesem Artikel genannten Garantiebestimmungen kein Recht ableiten, bevor die vollständige Zahlung gemäß der Rechnung von Spiveron Designs für die gelieferten Waren erfolgt ist.
  6. Für Waren, die mit einer Herstellergarantie, einer Importeurgarantie oder einer Großhandelsgarantie verkauft und geliefert werden, gelten ausschließlich die Garantiebestimmungen dieser Lieferanten.

Artikel 14: Visualisierung, Druck oder andere Beweise

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Lieferanten auf dessen Verlangen erhaltenen Muster-, Druck- oder sonstigen Probeabzüge sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und diese unverzüglich berichtigt bzw. genehmigt an den Lieferanten zurückzusenden.
  2. Die Genehmigung der Prüfungen durch den Auftraggeber stellt eine Anerkennung dar, dass der Lieferant die den Prüfungen vorausgehenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat.
  3. Für Abweichungen, Fehler und Mängel, die bei vom Auftraggeber genehmigten oder behobenen Prüfungen unbemerkt geblieben sind, haftet der Lieferant nicht.
  4. Auf Verlangen des Auftraggebers angefertigte Nachweise werden zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kosten dieser Nachweise im Preis enthalten sind.

Artikel 15: Änderungen der Bedingungen.

  1. Spiveron Designs ist berechtigt, Änderungen an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen werden zum angekündigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam. Spiveron Designs wird der Gegenpartei die geänderten Bedingungen rechtzeitig zusenden. Sofern kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt wurde, werden Änderungen gegenüber der anderen Partei wirksam, sobald die andere Partei über die Änderung informiert wurde.

Artikel 16: Haftung

  1. Die Haftung des Lieferanten aus der Vereinbarung mit dem Kunden ist auf einen Betrag beschränkt, der im Verhältnis zum vereinbarten Preis nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit steht.
  2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass oder nachdem der Kunde die hergestellten Waren nach der Lieferung in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet hat, sie an Dritte geliefert hat oder sie in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten lässt, oder an Dritte
  3. Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für Schäden in Form von Umsatzeinbußen oder Minderungen des Firmenwerts im Betrieb oder Beruf des Auftraggebers.
  4. Der Lieferant haftet auch nicht für Schäden an Material oder Produkten, die er vom Kunden erhalten hat und die er drucken, bearbeiten oder verarbeiten soll, wenn der Kunde dem Lieferanten nicht spätestens bei Vertragsabschluss eine Erklärung über die Eigenschaften vorgelegt hat . und die Beschaffenheit dieser Materialien oder Produkte und hat fundierte Informationen über die Vorverarbeitung und die angewandten Prozesse bereitgestellt
  5. Spiveron Designs haftet nicht für Schäden an defekten Oberflächen (unabhängig davon, ob diese durch Dritte verursacht wurden oder nicht) wie Autolack oder Wände/Paneele usw.
  6. Sollte der Lieferant von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen werden, für den er nicht aufgrund der Vereinbarung mit dem Kunden oder dieser Lieferbedingungen haftet, wird der Kunde ihn diesbezüglich in vollem Umfang schadlos halten und dem Lieferanten alles ersetzen, was er hieraus schuldet Dritte einhalten.
  7. Bei Montagearbeiten bestimmt der Auftraggeber einen Montageort, der frei von Schmutz oder Rohren ist und markiert diesen mit. Ein eventueller Kabel- und/oder Rohrbruch erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
  8. Erdarbeiten müssen vorab mit einer Klickmeldung gemeldet werden
  9. Das Platzieren von Werbung muss mit kommunalen Genehmigungen erfolgen, ohne diese Genehmigungen Spiveron Designs

haftet nicht für etwaige Folgen.

Artikel 16: Anwendbares Recht.

  1. Für jede Vereinbarung zwischen Spiveron Designs und dem Käufer gilt niederländisches Recht.